Pflicht oder “Kür”

 

Der Winter kommt – und mit ihm der Schnee. Während sich viele Menschen an der weißen Pracht erfreuen wächst die Last auf Dächern von Häusern und Hallen. Häufig wird dann die Feuerwehr gerufen, um Dächer von Schnee und Eis zu befreien. Gefährliche Einsätze – vor allem weil die Feuerwehrleute meist nicht für solche Einsätze ausgebildet sind. In der Regel muss die Feuerwehr aber einem solchen Wunsch nicht nachkommen. Hierauf hat das Staatsministerium des Innern hingewiesen.

Die Kernaussagen lauten:
Das Räumen schneebedeckter Dächer ist keine Pflichtaufgabe der Feuerwehren. Als freiwillige Aufgabe können die Feuerwehren schneebedeckte Dächer nur räumen, wenn eine Selbsthilfe durch den Eigentümer wegen Gefahr im Verzug nicht möglich ist. Selbsthilfe des Eigentümers ist dann möglich, wenn er gewerbliche Hilfe in Anspruch nehmen oder im Einzelfall auch das Gebäude sperren oder räumen kann. Die gemeindliche Feuerwehr darf auch nicht in Konkurrenz zu einem privaten Unternehmer treten. Zudem müssen sich zur Erfüllung freiwilliger Leistungen auch die Feuerwehrmitglieder, die zum Einsatz kommen sollen, freiwillig bereit erklären. Eine Einsatzpflicht Feuerwehrdienstleistender besteht hier nicht. Der Kostenersatz richtet sich nach der gemeindlichen Satzung.

Im Grundsatz ist der Eigentümer oder sonst Verkehrssicherungspflichtige dafür verantwortlich, die Schneelast zu verringern, um das Dach vor dem Einstürzen oder Passanten vor möglichen Dachlawinen zu schützen. Insbesondere kann der Eigentümer auch ein Dachdeckerunternehmen mit dem Abräumen des Schnees beauftragen. Diese sind für Tätigkeiten auf dem Dach ausgebildet und wissen sich auch auf unsicherem Untergrund zu bewegen und zu sichern.

Sofern die Feuerwehr dennoch im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit zum Schneeräumen auf Dächern zum Einsatz kommen soll, muss sichergestellt sein, dass sie die 10-minütige Hilfsfrist bei Einsatzalarmierungen einhält.

Soweit es um die Beseitigung von Schneelasten auf Dächern gemeindlicher Einrichtungen geht, muss die Gemeinde grundsätzlich nicht auf gewerbliche Hilfe zurückgreifen; sie kann sich vielmehr in diesem Fall auch eigener Kräfte wie der Feuerwehr bedienen. Aber auch dann bleibt das Räumen schneebedeckter Dächer eine freiwillige Aufgabe der gemeindlichen Feuerwehr. Sie darf deshalb nur mit Einverständnis der zur Mitwirkung vorgesehenen ehrenamtlichen Feuerwehrmitglieder und bei sichergestellter Einsatzfähigkeit der Feuerwehr vorgenommen werden.

Anderes gilt im Katastrophenfall. Die Feuerwehren sind im Katastrophenfall zur Katastrophenhilfe verpflichtet. Die Aufgabe, die Katastrophe abzuwehren, liegt dann bei den Katastrophenschutzbehörden, welche den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten Weisungen erteilen können.

Der Kommandant hat bei dem Einsatz sicherzustellen, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden. So müssen bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrleute erforderlich ist. Zudem dürfen Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen nicht ausreichend tragfähig sind, sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind. Die Feuerwehr kann zudem den Einsatz davon abhängig machen, dass der Eigentümer oder Versicherungspflichtige die Standsicherheit nachweist.